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   FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 - 7 K 7160/21   

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FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 - 7 K 7160/21 (https://dejure.org/2023,9994)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2023 - 7 K 7160/21 (https://dejure.org/2023,9994)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Februar 2023 - 7 K 7160/21 (https://dejure.org/2023,9994)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 104 Abs 1 AO, § 193 Abs 3 AO, § 193 Nr 7 AEAO 2014, Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Verwertungsverbot bei Kontrollmaterial, welches entgegen Ziff. 7 zu § 194 AEAO gefertigt wurde - Fernwirkung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 2 ; AO § 104 Abs. 1
    Verwertung von zugegangenen ermittelten Kontrollmitteilungen unter Verletzung eines Ermittlungsverbots bzgl. Festsetzung der Umsatzsteuer

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgabenordnung | Kontrollmitteilungen bei einem Berufsgeheimnisträger ohne vorherigen Hinweis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verwertung von zugegangenen ermittelten Kontrollmitteilungen unter Verletzung eines Ermittlungsverbots bzgl. Festsetzung der Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verwertung der im Rahmen einer Außenprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger festgestellten Verhältnisse von dessen Mandanten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 - 7 K 7160/21
    Rechtsfehlerhaft erscheint noch nicht die Tatsache, dass die Personenmehrheit, die seinerzeit eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, einer Außenprüfung unterzogen wurde (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2009, 579) und dabei auch die Belege zu Fremdgeldkonten gesichtet wurden.

    In der Literatur überwiegen wohl die Stimmen, die die Frage verneinen (vgl. die Nachweise bei Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 194 Rn. 80; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rn. 61; Hannig in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 22. Edition 01.10.2022, § 194 Rn. 118 f.; offen gelassen von BFH, Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579).

    aa) Den Rechtsanwälten stand nicht die Möglichkeit offen, durch eine vorbeugende Unterlassungsklage nach Anordnung der Betriebsprüfung auszuschließen, dass das FA E... aus nach § 104 Abs. 1 AO geschützten Unterlagen Informationen für Kontrollmitteilungen entnahm und diese an die zuständigen Finanzämter übersandte (BFH, Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579 unter II. 7.).

    Dem Steuerpflichtigen werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen (BFH, Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579 unter II. 3. a.E., 7.).

    Denn mit der Veröffentlichung des Urteils vom 08.04.2008 - VIII R 61/06 in BStBl. II 2009, 579 hat das Bundesfinanzministerium die Länder angewiesen, dieses Urteil anzuwenden (vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/anwendung-neuer-bfh-entscheidungen.html, abgerufen am 27.02.2023).

    Die letztgenannten Konsequenzen (die wohl Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 194 Rn. 80 ziehen will), stehen nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, die einerseits auf eine effektive Sachverhaltsermittlung der Finanzbehörden zwecks Festsetzung der zutreffenden (also auch: nicht zu hohen) Steuer bei den Berufsträgern und andererseits auf die Wahrung der strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht ausgerichtet ist (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 26.02.2004 - IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502; vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579; vom 28.10.2009 - VIII R 78/05, BStBl. II 2010, 455).

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 53/04

    Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 - 7 K 7160/21
    cc) Unter diesen Umständen ist die Rechtsprechung, nach der Kontrollmitteilungen ausgewertet werden dürfen, wenn zwar einerseits ihre Erstellung gegen gesetzliche Verpflichtungen verstieß, andererseits sich der eigentlich betroffene Steuerpflichtige nicht gegen diese Maßnahmen gewehrt hat (BFH, Urteil vom 04.10.2006 - VIII R 53/04, BStBl. II 2007, 227 unter II. 1. d), nicht anwendbar.

    (1) Denn unmittelbar auf rechtswidrige Weise verschaffte Tatsachenerkenntnisse oder Beweismittel dürfen nicht verwertet werden (vgl. BFH, Urteil vom 04.10.2006 - VIII R 53/04, BStBl. II 2007, 227 unter II. 4. b dd).

    Dies gilt jedenfalls bei einem qualifizierten materiellen Verwertungsverbot, also wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt (vgl. BFH, Urteil vom 04.10.2006 - VIII R 53/04, BStBl. II 2007, 227 unter II. 4. b aa).

    Auf die Erwägungen zur Unbeachtlichkeit rein verfahrensrechtlicher Verwertungsverbote bei erstmaligen Festsetzungen (vgl. BFH, Urteil vom 04.10.2006 - VIII R 53/04, BStBl. II 2007, 227 unter II. 4. b bb) kommt es dann nicht an.

    Denn bei durch qualifizierte Grundrechtsverstöße oder anderweitig schwerwiegende Verfahrensverstöße erlangten Erkenntnismitteln wird eine Fernwirkung auch bezüglich bloß mittelbar - isoliert betrachtet rechtmäßig - erlangter Beweismittel bejaht, weil anderenfalls die zur Wahrung verfassungsrechtlich geschützter Positionen notwendigen Verwertungsverbote ausgehöhlt werden könnten (vgl. BFH, Urteile vom 04.10.2006 - VIII R 53/04, BStBl. II 2007, 227, unter II. 4. b dd; vom 04.12.2012 - VIII R 5/10, BStBl. II 2014, 220; vom 29.08.2017 - VIII R 17/13, BStBl. II 2018, 408, Rn. 48).

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 78/05

    Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 - 7 K 7160/21
    Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- bestehen zwar auch in der beim Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch kann das Finanzamt grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen (BFH, Urteil vom 28.10.2009 - VIII R 78/05, BStBl. II 2010, 455).

    Die letztgenannten Konsequenzen (die wohl Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 194 Rn. 80 ziehen will), stehen nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, die einerseits auf eine effektive Sachverhaltsermittlung der Finanzbehörden zwecks Festsetzung der zutreffenden (also auch: nicht zu hohen) Steuer bei den Berufsträgern und andererseits auf die Wahrung der strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht ausgerichtet ist (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 26.02.2004 - IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502; vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579; vom 28.10.2009 - VIII R 78/05, BStBl. II 2010, 455).

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2022 - 7 V 7031/22

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2015

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 - 7 K 7160/21
    Einem Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 04.04.2022 - 7 V 7031/22 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2022, 1000) stattgegeben.

    Dem Gericht haben die Streitakte des Verfahrens 7 V 7031/22 sowie je ein Band Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer-, Vertrags- und Rechtsbehelfsakten vorgelegen, die der Beklagte für die Klägerin unter der Steuer-Nr. ... führt.

  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 5/10

    Verwertungsverbot - Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 - 7 K 7160/21
    Denn bei durch qualifizierte Grundrechtsverstöße oder anderweitig schwerwiegende Verfahrensverstöße erlangten Erkenntnismitteln wird eine Fernwirkung auch bezüglich bloß mittelbar - isoliert betrachtet rechtmäßig - erlangter Beweismittel bejaht, weil anderenfalls die zur Wahrung verfassungsrechtlich geschützter Positionen notwendigen Verwertungsverbote ausgehöhlt werden könnten (vgl. BFH, Urteile vom 04.10.2006 - VIII R 53/04, BStBl. II 2007, 227, unter II. 4. b dd; vom 04.12.2012 - VIII R 5/10, BStBl. II 2014, 220; vom 29.08.2017 - VIII R 17/13, BStBl. II 2018, 408, Rn. 48).
  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 17/13

    Zur Steuerbarkeit von Eingliederungszuschüssen - Verwertungsverbot nur bei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 - 7 K 7160/21
    Denn bei durch qualifizierte Grundrechtsverstöße oder anderweitig schwerwiegende Verfahrensverstöße erlangten Erkenntnismitteln wird eine Fernwirkung auch bezüglich bloß mittelbar - isoliert betrachtet rechtmäßig - erlangter Beweismittel bejaht, weil anderenfalls die zur Wahrung verfassungsrechtlich geschützter Positionen notwendigen Verwertungsverbote ausgehöhlt werden könnten (vgl. BFH, Urteile vom 04.10.2006 - VIII R 53/04, BStBl. II 2007, 227, unter II. 4. b dd; vom 04.12.2012 - VIII R 5/10, BStBl. II 2014, 220; vom 29.08.2017 - VIII R 17/13, BStBl. II 2018, 408, Rn. 48).
  • BFH, 26.02.2004 - IV R 50/01

    Angabe der Teilnehmer und des Anlasses einer Bewirtung trotz Schweigepflicht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 - 7 K 7160/21
    Die letztgenannten Konsequenzen (die wohl Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 194 Rn. 80 ziehen will), stehen nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, die einerseits auf eine effektive Sachverhaltsermittlung der Finanzbehörden zwecks Festsetzung der zutreffenden (also auch: nicht zu hohen) Steuer bei den Berufsträgern und andererseits auf die Wahrung der strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht ausgerichtet ist (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 26.02.2004 - IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502; vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579; vom 28.10.2009 - VIII R 78/05, BStBl. II 2010, 455).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2022 - 7 V 7031/22
    Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2015 vom 29.01.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2021 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer abschließenden Entscheidung in dem Verfahren 7 K 7160/21 ausgesetzt.

    Darauf erhob die Antragstellerin am 11.11.2021 Klage, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 K 7160/21 geführt wird.

    Dem Gericht haben die Streitakte des Verfahrens 7 K 7160/21 sowie je ein Band Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer-, Vertrags- und Rechtsbehelfsakten vorgelegen, die der Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuer-Nr. ... führt.

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